Berlin-Reinickendorf: Schwule und Nazis unerwünscht…
Der Lesben- und Schwulenverband Berlin-Brandenburg hat laut einem Bericht von queer.de den Rücktritt der Reinickendorfer Bürgermeisterin Marlies Wanjura gefordert. Der Grund: Die CDU-Politikern hatte die Anliegen von Lesben und Schwulen mit denen der rechtsextremen NPD verglichen. Wanjura hatte nach LSVD-Angaben bereits am 11. Juli in einer Bezirksverordnetenversammlung die Regenbogenfahne `ein politisches Zeichen` genannt, das man nicht am Rathaus hissen dürfe. `Was, wenn die NPD käme und auch eine Fahne hissen möge`, fragte sie den Angaben zufolge.
LSVD-Geschäftsführer Alexander Zinn nannte diese Äußerungen unerträglich, denn Wanjura setze damit die Anliegen von Lesben und Schwulen mit denen der rechtsextremen NPD gleich. `Wir fragen die Reinickendorfer Bürgermeisterin: Ist Ihnen eigentlich bekannt, dass schwule Männer im Nationalsozialismus verfolgt wurden? Ist Ihnen bekannt, dass die NPD regelmäßig gegen Schwule und Lesben hetzt und dass viele gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle von Rechtsradikalen verübt werden? Sind Sie tatsächlich der Auffassung, dass die verfassungsfeindlichen Anliegen der NPD gleich zu bewerten sind wie das Werben für Toleranz gegenüber Homosexuellen?`
In der Sitzung am 11. Juli hatte die Bezirksversammlung den Angaben zufolge mit parteiübergreifender Mehrheit von SPD, FDP, Grünen und Grauen beschlossen, das Rathaus Reinickendorf in den kommenden Jahren zum Christopher Street Day zu beflaggen. Wanjura erklärte dem Bericht zufolge, dass sie sich an den Beschluss nicht gebunden fühle und auch künftig keine Regenbogenfahne hissen wolle.

Ihre Argumentation ist absolut plausibel.
Ich habe zwar nicht unbedingt viel für die CDU übrig, aber hier tut sich Frau Wanjura sehr positiv hervor. Natürlich ist die Regenbogenfahne ein politisches Symbol. Was soll denn als nächstes kommen? Vatikanbeflagung zu Ostern? Grüne Islamistenfahne zur Beschneidung? Schwarz-weiß-rot geflaggt zu Führers Geburtstag?
Toleranz bedeutet nicht jeden Blödsinn mitzumachen, sondern Neutralität zu waren!
Naja, es gibt schon Argumente, die dafür sprechen, als Ausnahme so eine Flagge zu hissen.
Die werden allerdings hier aus irgeneinem Grund nur am Rande erwähnt, zwischen halbwahren Anschuldigungen.
Peinlich.
Nicht nur der Vergleich, sondern auch die typische, irgendwie schon zu erwartende Reaktion.
An sich hat die Bürgermeisterin doch recht. Sie ist dort Hausherrin, und ich finde es verständlich, wenn man sich gegen JEDE Art von politischer Vereinnahmung wehrt.
»Marlies Wanjura ist untragbar«…
Es ist erstaunlich, was man alles findet, oder auch nicht findet, wenn man einen Namen im Internet recherchiert…
Frau Wanjura, Bezirksbürgermeisterin von Berlin-Reinickendorf, hat sogar die Ehre, einen Wikipedia-Eintrag zu haben. Schade nur, das…
Wer aber zuletzt lacht, lacht am besten. Nachdem die BVV per Beschluß am 13.02.08 das Hissen der Regenbogenfahne zum CSD am Rathaus Reinickendorf angeordnet, könnte sich Frau Wanjura in der peinlichen Lage befinden, eine Rede beim Hissen der Fahne zu halten. Der Beschluß des Bezirksparlaments (Bezirksverordnetenversammlung = BVV) erlangt erst am 28.02.08 Rechtskraft.
Ihr
Luis
Liebe Leute,
gerade an dieser Stelle gibt es eine Verbindung zwischen Schwulen und der NPD, welche über die Auslegung und Anwendung des § 130 StGB geht. In der Siegessäule unter http://www.siegessaeule.de/berlin-mix.shtml wird in einem Artikel, der die Überschrift “Fahne in Sicht” trägt, kommt der Kommunalpolitiker Dirk Steffel zu Worte. Allerdings schweigt die Siegessäule darüber, daß Herr Steffel als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Reinickendorf und auch der CDU üble schwulenfeindliche Hetze in seiner amtlichen Eigenschaft betreibt. Gegen ihn habe ich einen Strafantrag am 22.11.07 gestellt. Angeblich führte die StA Berlin ein Ermittlungsverfahren durch und hat es mit Bescheid vom 02.01.08 eingestellt.
Heute habe ich Beschwerde gegen diesen Bescheid eingelegt, der folgenden Inhalt trägt:
Staatsanwaltschaft Berlin
– z.H. Herrn StA Mohr –
Berlin, den 14.03.08
Betr.: Ihr Einstellungsbescheid vom 02.01.08 unter 81 Js 3963/07 — Beschwerde und Akteneinsicht
Sehr geehrter Herr Mohr,
gegen den Einstellungsbescheid vom 02.01.08, der ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgte, lege ich fristgerecht Beschwerde ein.
Zunächst bin ich Ihnen sehr dankbar, daß Sie Ihren o.a. Bescheid nicht mit einer Rechtsbelehrung versehen haben, denn das erlaubte mir, mich anderen Sachen zu widmen und mir Zeit für die Beschwerde samt Begründung zu nehmen.
Ich beanstande die Beschwerde wie folgt:
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170(2) StPO setzt eine tatsächlich von Ihnen durchgeführte Ermittlung nach § 170(1) StPO voraus. Bei dieser Sache vermute ich, daß Sie sich nicht die geringste Mühe gegeben haben, den Sachverhalt zu erforschen und zu ermitteln.
Die Einstellung wurde z.B. materiellrechtlich nach den Rechtsnormen des StGB nicht glaubhaft oder anschaulich gemacht, geschweige denn begründet. Dem Inhalt des Bescheides ist zu entnehmen, daß eine oberflächliche Prüfung vorgenommen wurde, obwohl die Beschuldigung keine Kleinigkeit oder Lappalie darstellt. Ich nehme den Inhalt Ihres Bescheides auf die Lupe wie folgt:
Sie gingen davon aus, daß Herr Steffel seine Tat in seiner Eigenschaft als Grundrechtsträger vorgenommen hat. In Wirklichkeit handelte er als Hoheitsträger, d.h. als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung. Demnach kann er sich nicht auf die Grundrechte berufen, um sein Handeln zu rechtfertigen, sondern lediglich auf seine Befugnisse als Hoheitsträger.
Demnach muß er der Landesverfassung Treue erweisen, und zwar auch dann, wenn seine persönliche Meinung, die er in der Öffentlichkeit für sich zu behalten hat, ihr entgegensteht. Dazu ist er verpflichtet.
Die Erklärungen aus seiner Pressemitteilung vom 18.07.07 kollidieren mit den Normen sowie mit den Werten der Verfassung von Berlin. Das ist im Wege der Gegenüberstellung der zwei in Frage kommenden Texten miteinander ermittelbar bzw. feststellbar. Die Normen, welche mit dem Inhalt der o.a. Pressemitteilung kollidieren, sind der Vorspruch, Art. 6 bis 8, 10(2) und 12(2) VvB. Demzufolge liegt an dieser Stelle Landesverrat nach § 82(1) Nr. 2 StGB vor.
Diesen Sachverhalt haben Sie in Ihrem o.a. Einstellungsbescheid nicht einmal angesprochen. Mit seinen Aussagen trachtet Herr Steffel nach der Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes mit Gewalt, aber insbesondere durch Drohung mit Gewalt zu ändern.
Was die Erfüllung der Straftat der Volksverhetzung angeht, so haben Sie diesen Sachverhalt ohne Rücksicht auf die Verfassung von Berlin gewürdigt. Nach Art. 29(2) VvB widersprechen religiöser Haß und Hetze gegen Minderheiten dem Geist der Verfassung und sind unter Strafe zu stellen. Auf die Meinungsfreiheit darf sich nach Art. 37 VvB berufen, „wer die Grundrechte angreift oder gefährdet, insbesondere wer nationalsozialistische oder andere totalitäre oder kriegerische Ziele verfolgt.“
Das ist allerdings bei Herrn Dirk Steffel, MdBVV der Fall. Er hat mehrmals seinen „rechtsfreien Raum“ mißbräuchlich ausgenützt, den er als Mitglied der BVV sowie als Redner in den Plenarsitzungen der BVV genießt, um menschenfeindliche Thesen zu verbreiten. Seine Aussagen waren geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden, sie haben – wie aus einem Leserbrief der Zeitung Der Nordberliner deutlich hervorgeht – religiösen Haß gegenüber Homosexuellen geschürt.
Wie Sie u.U. wissen, sind § 130(1) StGB sowie § 130(3) StGB geeignet, Minderheiten zu schützen, die Gegenstand von Verleumdungen, Benachteiligungen, Ächtungen und Verunglimpfungen sind. Deshalb redet § 130(1) Nr. 1 und 2 StGB von „Teilen der Bevölkerung“. Er gewährt keinen Schutz für Mehrheiten. Darüber beschwert sich ständig die NPD, welche in ihrer parteiorganischen Zeitung Deutsche Stimme, die monatlich erscheint, entweder § 130 StGB gänzlich abschaffen oder sie dahingehend ändern will, daß auch Mehrheiten den Schutz der Strafgesetzgebung genießen können.
Ihre praktische Abschaffung bzw. Außerkraftsetzung kommt dem Verlangen der NPD und anderer rechtsradikalen Parteien gleich. Sie übersehen die Notwendigkeit einer eingeschränkten Meinungsfreiheit – vor allem auf diesem Gebiet und bei derartigen Fragen, welche in Art. 14(1) und 21 Satz 2 VvB sowie in Art. 5(2) und (3) Satz 2 GG grund- und verfassungsrechtlich kodifiziert sind.
Darum rege ich eine Vorlage dieser Sache an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin an, da diese Sache „Verfassungsstrafrecht“ mit einbezieht und demzufolge mit berücksichtigen muß.
Ebenfalls beantrage ich Akteneinsicht nach § 406e(1) und (5) StPO sowie nach §§ 1 und 2 IFG Berlin i.V.m. Art. 33 VvB. Im Verfahren unter 14 Js 3702/07 wurde mir Akteneinsicht durch die StAin Dr. Quiring gewährt. Sie ist Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft Berlin.
Durch die Akteneinsicht kann ich den Umfang Ihrer bisherigen Ermittlung feststellen.
Nach dieser Sach- und Rechtslage stelle ich fest, daß Sie zu viel Partei für den Politiker und zu wenig Partei für das Gesetz ergriffen haben. Sie sind bisher der Aufgabe nicht nachgekommen, den Menschen und die Bevölkerung vor hochkriminellen Umtrieben zu schützen, die in Gemeingefährlichkeiten ausarten könnten. Demnach ist eine gewisse „geistige Bestechlichkeit“ Ihrerseits nicht mehr auszuschließen. Auf alle Fälle sollte der öffentliche Friede mehr gepflegt werden als Sie es gegenwärtig tun.
Mit freundlichen Grüßen
Luis Fernández Vidaud
Anlagen (2)
Ich kann nur hoffen, daß Herr Steffel sowie die CDU Reinickendorf denjenigen Berühmtheitsgrad erlangen, die beide verdienen.
Euer
Luis
Das Verfahren gegen Herrn Dirk Steffel unter 81 Js 3963/07 ist inzwischen bei der Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Berlin unter 1 ZS 686/08 gelandet. Anschrift: Elßholzstr. 30 – 33, 10781 Berlin, Tel.: (030) 9015-2728.
Ihr
Luis
Das Problem mit der strafrechtlichen Verfolgung der Neonazis besteht darin, daß niemand sich sicher ist, ob die Ahndungen in Wirklichkeit Scheinahndungen sind. Gerade vorhin gab es einen Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 26.03.08 auf S. 1, wo die StA Berlin den Bundesvorsitzenden der NPD im Visier hat.
Dagegen scheut sich dieselbe Verwaltungsbehörde vor einer Ahndung eines Kommunalpolitikers aus Reinickendorf, nämlich Herrn Dirk Steffel, der schwulenfeindliche Hetze betreibt. Ich habe die Generalstaatsanwaltschaft auf diese Unstimmigkeit in folgenden Schreiben aufmerksam gemacht, denn Schwulenfeindlichkeit gehört zum Programm der Rechtsradikalen — aber nicht ausschließlich der Rechtsradikalen:
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
– z.H. Frau Fichtner –
Berlin, den 30.03.08
Betr.: 1 ZS 686/08 – Akteneinsicht, anwaltliche Vertretung und andere Themen; Vergleich mit dem Fall in der FR, 26.03.08, S. 1 [Überschrift: NPD im braunen Sumpf]
Sehr geehrte Frau Fichtner,
da ich in den bisherigen Schreiben des StA Mohr von der StA Berlin keine Anhaltspunkte erkennen konnte, wodurch der Eindruck geweckt wird, daß die Vorinstanz in der Strafverfolgungsverwaltung mein Anliegen ernst genommen hat, habe ich an dieser Stelle einen Anwalt eingeschaltet, der sich bald zunächst bei der StA Berlin melden wird.
Hetze gegen Schwule und Homosexuelle nimmt seine Behörde offensichtlich nicht ernst genug, während sie den Fall vom NPD-Bundesvorsitzenden Udo Voigt, m.E. allzu ernst nimmt. Zwar ist nicht auszuschließen, daß im Fall Voigt, wovon in der o.a. Zeitung Frankfurter Rundschau berichtet wird, Volksverhetzung stattgefunden hat.
Schaut man dennoch auf das Ereignis selbst, das den Verdacht der Erfüllung des Straftatbestandes der Volksverhetzung ausgelöst hat, so wird man erkennen, daß sich die den Verdacht auslösenden Momente äußert subtil ausfielen. Sie geben zu erkennen, daß der Fußballspieler, dessen Mutter eine hellhäutige Deutsche und dessen Vater Nigerianer ist, aufgrund seiner bloßen Hautfarbe nicht zur Nationalmannschaft gehören soll. Diese Behauptung hat die NPD nicht ausdrücklich verlautbart, sondern ließ dies durch die von ihr behaupteten Sätze „lediglich“ ableiten. Daß jeder dieser Schlußfolgerung folgen kann und auch wird, macht die Sache so, daß diese Äußerungen geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören.
Durch die Äußerungen des Herrn Dirk Steffel hinsichtlich seiner Ächtung vor homosexuellem Verhalten und schwuler sowie lesbischer Lebensführung ist m.E. der öffentliche Friede erheblich gestörter als im Falle des Vorsitzenden der NPD auf Bundesparteiebene. Seine Meinungen ließ er über die Website der CDU Reinickendorf, über die Medien, insbesondere die Zeitungen sowie in den Plenarsitzungen der BVV Reinickendorf verkünden. Er machte keinen Hehl aus seiner Ächtung, welche ausdrücklich die homosexuelle Lebenspartnerschaft als auch die Adoption von Kindern durch Schwule und Lesben in Mitleidenschaft zog.
Diese Äußerungen greifen die liberale, fortschrittliche, friedensstiftende und bürgerliche Natur der verfassungsmäßigen Ordnung auf Landesebene auf unmittelbare sowie auf deutliche Art und Weise an. Auf diesen frontalen Angriff, der keineswegs hinterrücks erfolgte, muß ich Sie – allein aus Gewissensgründen, aber auch aus der Befürchtung heraus, daß dadurch das nachbarschaftliche und soziale Gleichgewicht durch ein Weggucken der öffentlichen Gewalt beeinträchtigt werden könnte – aufmerksam machen. Er widerspricht dem Geist der Verfassung von Berlin aus der Sicht ihres Vorspruchs, der die Staats- und Verfassungsziele festlegt, sowie aus Art. 6, 7, 8(1), 22(1), 29(2), 37 und 66(1) sowie 78 VvB.
Aus einer Recherche weiß ich, daß §§ 86, 130 StGB in den 90er Jahren eine strengere Gestaltung angenommen haben, weil ein Untätigwerden – wie eine damaligen Ministerin der Landesregierung von Niedersachsen behauptet – dem inländischen sowie dem internationalen Ansehen Deutschlands in der Welt Schaden zufügen würde. Keiner hat während der im Deutschen Bundestag befindlichen Debatte, deren Gesamtheit durch entsprechende parlamentarische Wortprotokolle festgehalten wurde, die Behauptung aufgestellt, daß durch die zunehmenden und intensiveren Umtriebe der Rechtsradikalen Gefahr läuft, der öffentliche Friede könne mehr gefährdet werden als zuvor.
Auch im Fall Voigt, der Gegenstand der o.a. Berichterstattung durch die Frankfurter Rundschau vom 26.03.08 ist, wird eine Nichtahndung die Schwächung des Ansehens sowohl der Bundesrepublik Deutschlands als auch des Land Berlin zur Folge haben, weswegen in jenem Fall so fleißig geahndet wird. Ob die Taten, deren Ausführung bei der NPD sowie bei seinem Bundesvorsitzenden, festgestellt wurden, geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, wurde u.U. nicht ermittelt.
Aber die Störung des öffentlichen Friedens im Fall des Herrn Dirk Steffel, MdBVV ist offenkundig und transparent, sie ist darüberhinaus verfassungsfeindlich, denn sie widerspricht dem Geist der Verfassung so, wie ich es an obiger Stelle hinreichend geschildert habe.
Die Schwächung des Ansehens der Bundesrepublik als Beweggrund für strafrechtliche Verfolgungen halte ich für einen nicht optimalen Maßstab, denn dadurch läßt sich kein Ausbau des öffentlichen Gewissens erschließen.
Das ist so, als ob jemand in der Nachbarschaft an der Verrichtung einer Tat gehemmt wird, die sich u.U. als unsittlich herausstellen würde oder könnte, weil er vor der Verurteilung seiner Nachbarn fürchtet. „Was werden die Nachbarn sagen, wenn ich dies oder jenes tue?“ wird er sich fragen. Dann unterläßt er sein Vorhaben, allerdings nicht deswegen, weil er erkannt hat, daß sein Vorhaben nicht gut ist und ihm selbst sowie anderen schadet, sondern weil er auf die Pflege seines sozialen Ansehens sowie seines Ansehen gegenüber wirtschaftlichen und staatlichen Obrigkeiten fixiert ist.
Ein Mensch, der Handlungen aus diesem Beweggrund vornimmt oder unterläßt, handelt einerseits unsittlich, andererseits nicht gewissenhaft, denn er selbst kann Gutes von Bösem nicht unterscheiden. Er weiß nicht, was gut und was nicht gut ist, denn er hat bisher kein inneres Erkenntnisvermögen entwickeln können.
Darum bitte ich Sie, in meinem Fall das Augenmerk auf die Störung des öffentlichen Friedens zu richten und mit Augenmaß zu handeln, wenn es darum geht, die Tatsache einzuschätzen, ob die Taten des Herrn Steffel, MdBVV geeignet sind, diesen öffentlichen Frieden, wovon § 130(1) und (3) StGB spricht, zu stören.
Daß das Thema „Schwulenfeindlichkeit“ und ähnlich mit ihm Verbundenes Gegenstand öffentlicher Erörterungen in Reinickendorf und außerhalb unserer Bezirksgrenzen ist, geht aus den folgenden internetkundigen Webseiten hervor:
http://www.hauptstadtblog.de/article/3599/reinickendorfer-buergermeisterin-vergleicht-schwule-mit-npd
http://sprblck.com/?p=406
http://npd-blog.info/?p=965
http://gaywest.wordpress.com/2007/07/22/schwule-partei-deutschlands/
http://www.berlin.lsvd.de/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=293&Itemid=82
http://cdu-politik.de/2007/07/27/cdu-gegen-regenbogen-ueber-berlin/
http://www.fdp-fraktion-reinickendorf.de/antraege-2008.html
http://www.spd-fraktion-reinickendorf.de/?q=node/66
http://heuteblog.de/2007/07/22/berlin-was-haben-homosexuelle-und-die-npd-gemeinsam/
http://www.lambda-bb.de/content/view/157/1/
http://www.siegessaeule.de/berlin-mix.shtml
http://www.cdu-reinickendorf.de/presse-single.php?id=244&PHPSESSID=f2678c02361c566998eea5538c811590
http://www.hauptstadtblog.de/article/3654/freitag-kiss-in-bei-marlies-wanjura
http://www.bbv-net.de/public/article/aktuelles/342600
http://www.deutsche-stimme.de/Ausgaben2008/Sites/03-08-Spenden.html
http://www.dielinke-reinickendorf.de/politik/meldungen/detail/zurueck/meldungen-4/artikel/kraftprobe-in-der-bvv-reinickendorf/
Mit freundlichen Grüßen
Luis Fernández Vidaud
Ich kann nur hoffen, daß andere die im o.a. Schreiben vorgetragenen Argumente für ähnlich gelagerte Fälle sowie für ganz andere Fälle einsetzen können.
Bei der Unschädlichmachung der Rechtsradikalen sollter u.a. auch der Verstand eingesetzt werden, um auf diesem Gebiet voranzukommen.
Luis
Laut Zeitungsbericht weht die Regenbogenfahne im Rathaus Reinickendorf seit einigen Tagen.
Ihr
Luis
Richtig ist allerdings, daß sie in Reinickendorf erst am 21.06.08 aufgezogen wurde.
Ihr
Luis
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