RLP: Gericht begründet Urteil
Staatliche Stellen dürfen eine politische Partei öffentlich als extremistisch oder verfassungsfeindlich einstufen, wenn es dafür eine sachliche Grundlage gibt. Das erklärte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz. Er begründete damit laut einem Bericht von ntv sein Urteil vom 27. November dieses Jahres, wonach das rheinland-pfälzische Innenministerium mit der Broschüre “Kommunen gegen Rechtsextremismus” über Aktivitäten der NPD informieren darf. Die NPD hatte geklagt, weil sie ihre Rechte als politische Partei verletzt sah. Das Gericht wies die Klage ab (Az.: VGH A 22/07 und VGH O 27/07).
Laut Gericht darf der Innenminister die Öffentlichkeit über seine Erkenntnisse unterrichten, damit auch Bewertungen verbinden und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Für die Informationen müsse es jedoch eine “tatsächliche Grundlage” geben – Bewertungen dürften nicht willkürlich oder sachfremd sein. Die im Mai 2007 herausgegebene Broschüre “Maßnahmen gegen den Rechtsextremismus: Ein Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger” stehe mit diesen Grundsätzen in Einklang. Das Gericht hatte den Angaben zufolge bereits erklärt, nach dem Landesverfassungsschutz-Bericht 2006 handele es sich bei der NPD um eine “unverhohlen nationalistische Partei, die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zählt”. Gegen diesen Inhalt sei die NPD jedoch nicht gerichtlich vorgegangen. “Er rechtfertigt die Erwähnung der NPD in der fraglichen Broschüre als Beispiel für rechtsextremistische Aktivitäten”, hieß es. In dem Ratgeberheft gebe es somit kein willkürliches Werturteil.

